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Satzung

                                                                                                         

(Stand: 20.11.2021)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie”  und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Die offizielle Abkürzung ist  „DGIP”.

  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ist eine politisch, weltanschaulich und religiös neutrale und unabhängige Vereinigung von Personen, die an der Individualpsychologie Interesse nehmen, und dient als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke”  der Abgabenordnung.

  2. Die Gesellschaft dient insbesondere

    1. der Verbreitung, der wissenschaftlichen Ergänzung, Vertiefung und Weiterentwicklung der von Alfred Adler begründeten vergleichenden Individualpsychologie; 

    2. der Anwendung ihrer Methoden und Erkenntnisse in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie und in tiefenpsychologischer Beratung; 

    3. der Förderung und Durchführung aller mit Individualpsychologie unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufgaben. 

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er vertritt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. 

§ 3
Aufgaben der Gesellschaft

Die Ziele der Gesellschaft sollen verfolgt werden durch

  1. allgemeine Informationsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung; 

  2. Förderung der individualpsychologischen Arbeit von Mitgliedern in Landesverbänden, Fachgruppen, Berufsgruppen, Arbeitskreisen und sonstigen Einrichtungen; 

  3. Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und eines zentralen Informationsblattes, Führung einer Informationsbank über Individualpsychologie, Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Individualpsychologie; 

  4. Aus- und Weiterbildung in individualpsychologischer Theorie und Praxis ausschließlich in den von der DGIP anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstituten gemäß den durch die DGIP erlassenen Rahmenrichtlinien. 

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat Mitglieder, Fachmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

  2. Mitglieder und Fachmitglieder sind natürliche Personen und gehören zu dem Landesverband, in dessen Grenzen sie ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen können auf Antrag vom Bundesvorstand der DGIP zugelassen werden. Mitglieder und Fachmitglieder haben in ihrem Landesverband jeweils eine Stimme. 

  3. Fachmitglieder sind natürliche Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung gemäß den Richtlinien der DGIP an einem von der DGIP anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitut mit Erfolg abgeschlossen haben. Bei Personen, die bereits vor 1982 Mitglied der DGIP waren, gilt auf Antrag eine Übergangsregelung. 

  4. Förderndes Mitglied können werden: jede juristische oder natürliche Person, Institute oder sonstige Unternehmungen, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen. 

  5. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.  Ausgenommen hiervon sind die Delegierten der Aus- und Weiterbildungsinstitute [ § 10] in Bezug auf die Delegiertenversammlung [ § 11]. 

  6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die DGIP die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Individualpsychologie verleiht. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.   

§ 5
Aufnahme in die Gesellschaft

  1. Anträge um Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. 

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. 

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahrs erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen der Gesellschaft und bei Verstoß gegen ethische Grundsätze, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Soweit sich der Vorwurf auf einen Verstoß gegen ethische Grundsätze richtet, wird das Ethikomitee gehört. Das Ethikomitee kann die Bildung einer Schiedskommission auf der Grundlage der Schieds- und Ausschlussordnung der Gesellschaft empfehlen. Der Bundesvorstand folgt dieser Empfehlung des Ethikkomitees. Über einen Ausschluss entscheidet auf Empfehlung der Schiedskommission der Bundesvorstand unter Einbeziehung der Ombuds- und Schiedsleute nach § 17 der Satzung.

  4. Wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag sechs Monate in Rückstand geraten ist und den Rückstand nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ausgleicht, kann es auf Beschluss des Bundesvorstandes als Mitglied gestrichen werden.  Die Beitragsschuld bleibt davon unberührt. 

  5. Wenn ein förderndes Mitglied vereinbarte finanzielle Leistungen für den Verein trotz schriftlicher Erinnerung ein Jahr lang ohne hinreichende Erklärung unterlässt, kann es auf Beschluss des Bundesvorstandes als förderndes Mitglied gestrichen werden. Eine Rückzahlung früher erbrachter finanzieller Leistungen ist ausgeschlossen. 

§ 7
Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages der Mitglieder und Fachmitglieder wird vom Bundesvorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

  2. Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.

  3. Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

  4. Die Höhe von Leistungen fördernder Mitglieder wird zwischen diesen und dem Bundesvorstand vereinbart.

§ 8
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Landesverbände, 

  2. die Aus- und Weiterbildungsinstitute, 

  3. die Delegiertenversammlung,

  4. der Bundesvorstand,

  5. die Fachgruppen,

  6. die Berufsgruppen,

  7. die Arbeitskreise,

  8. die Alfred-Adler-Akademie,

  9. die Ombuds- und Schiedsstelle,

  10. das Ethikkomitee.

§ 9
Landesverbände

  1. Die Gliederung der Landesverbände und Landesvorstände entspricht den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.   

  2. In jedem Bundesland kann jeweils nur ein Landesverband bestehen. 

  3. Ein Landesverband wird gebildet, wenn sich wenigstens sieben Fachmitglieder zusammenschließen und der Bundesvorstand zustimmt. 

  4. Besteht in einem Bundesland kein Landesverband, so entscheidet die Versammlung der dort ansässigen Mitglieder über die Zugehörigkeit zu einem anderen Landesverband.

  5. Den Landesverbänden obliegen besonders die Aufgaben nach § 3 (1,2) sowie die Förderung der Arbeit von Mitgliedern in örtlichen oder thematischen Projektgruppen.

  6. Der Landesverband wählt einen Landesvorstand. Dieser besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, wovon mindestens drei Fachmitglieder sein müssen. Die Mitglieder werden für drei Jahre gewählt.

  7. Aufgabe des Landesvorstandes ist die Führung des Landesverbandes gemäß §9 (5) sowie die Einberufung der Landesmitgliederversammlung mindestens einmal jährlich und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Vorstand vertritt zwischen den Delegiertenversammlungen der DGIP die Interessen seiner Mitglieder in der Gesellschaft.

  8. Die Landesmitgliederversammlung jedes Landesverbandes wählt Delegierte und Ersatzdelegierte zur Delegiertenversammlung der DGIP. Die Delegierten, von denen mindestens zwei Fünftel Fachmitglieder sein müssen, werden für drei Jahre gewählt, erstmals zur Delegiertenversammlung 1993. Scheidet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter während der Amtszeit aus, so wählt die nächste Landesversammlung für die restliche Amtszeit einen Delegierten oder Ersatzdelegierten nach.

  9. Die dem einzelnen Landesverband zustehende Delegiertenzahl wird ihm vom Bundesvorstand mitgeteilt. Maßgebend für die Delegiertenzahl ist die Anzahl aller Mitglieder i.S. des § 4 (1) am 15. Januar des Jahres, in dem die Delegierten zu wählen sind. 

§ 10
Aus- und Weiterbildungsinstitute

  1. Aus- und Weiterbildung gemäß § 3(4) wird nur an den von der DGIP anerkannten Instituten gemäß den DGIP-Rahmenrichtlinien durchgeführt.  

  2. Institute, die eine den DGIP-Rahmenrichtlinien entsprechende Aus- und Weiterbildung anerkennen lassen wollen, müssen dies beim Bundesvorstand der Gesellschaft beantragen.

  3. Die Anerkennung ist nur zu erteilen, wenn das Institut die Anerkennungsvoraussetzungen der DGIP erfüllt und förderndes Mitglied der DGIP ist.

  4. Über die Aus- und Weiterbildung hinaus können und sollen die Aus- und Weiterbildungsinstitute bei den weiteren Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) mitwirken.

§ 11
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten, die von den Landesverbänden, den Aus- und Weiterbildungsinstituten, Fachgruppen und Berufsgruppen entsandt werden, und dem Bundesvorstand. Alle Delegierten müssen Mitglied der DGIP sein. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben jeweils eine Stimme. 

  2. Die Landesverbände entsenden je einen Delegierten und darüber hinaus je einen Delegierten für jede angefangenen 15 Prozent Mitgliederanteil an der Gesamtmitgliederzahl im Sinne des § 4 (1). 

  3. Die Aus- und Weiterbildungsinstitute entsenden je zwei Delegierte, die Alfred-Adler-Akademie einen Delegierten. 

  4. Jede Fachgruppe und jede Berufsgruppe entsendet ihre/ihren Vorsitzende/n (oder deren Stellvertreter) als Delegierten. 

  5. Die Delegiertenversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Antrag dazu vorliegt, der von mindestens einem Viertel der Delegierten unterstützt wird. Sie tritt jedoch mindestens einmal jährlich zusammen, regelmäßig in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. 

  6. Die Delegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand schriftlich oder in anderer Textform einberufen, indem dieser den Vorständen bzw. Vorsitzenden der Organe gem. Absatz 1 mindestens zwei Monate vorher Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung mitteilt. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden.

  7. Die Delegiertenversammlung beschließt über

    1. Jahresbericht des Vorstands, Kassenbericht, Entlastung des Vorstands; 

    2. Anträge des Bundesvorstands und Anträge aus den Organen der Gesellschaft gem. Absatz 1, die spätestens zu Beginn der Delegiertenversammlung vorliegen und vor Annahme der Tagesordnung bekanntgegeben sein müssen; 

    3. Anträge von Mitgliedern und Fachmitgliedern, die beim Bundesvorstand spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung eingereicht sein müssen. Die Anträge müssen den Vorständen bzw. Vorsitzenden der übrigen Organe unmittelbar nach Eingang zur Kenntnis gebracht werden; 

    4. die Schieds- und Ausschlussordnung und die Finanzordnung. 

  8. Die Delegiertenversammlung berät über die Tätigkeit der Organe und Gliederungen der Gesellschaft. 

  9. Die Delegiertenversammlung wählt den Bundesvorstand und die Fachmitglieder für die Schiedsstelle sowie zwei Kassenprüfer/innen. Auf jeweiligen Antrag eines Delegierten findet geheime Wahl statt. 

  10. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. 

  11. Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.  

  12. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und den Protokollführern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt. 

§ 12
Bundesvorstand

  1. Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB ist der Bundesvorstand. Er besteht aus fünf Fachmitgliedern, von denen eines der oder die erste Vorsitzende, ein anderes der oder die zweite Vorsitzende ist.  

  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

  3. Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt

    1. zwei Vorstandsmitglieder zusammen, von denen eines der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende sein muss;

    2. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin - als besonderer Vertreter nach § 30 BGB - ist zur Vertretung des Vereins bei der Anmeldung von Satzungsänderungen und anderen Beschlüssen der Delegiertenversammlung zum Vereinsregister berechtigt.

  4. Der Bundesvorstand erfüllt folgende Aufgaben:

    1. Festsetzung des Arbeits- und Aufgabenprogramms der Gesellschaft [§ 3]; 

    2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; 

    3. Ernennung von Lehranalytikern/innen bzw. Lehrberatern/innen auf Vorschlag der Fachgruppe Lehranalyse bzw. der Fachgruppe Lehrberatung;

    4. Festsetzung von Qualifikationsmerkmalen für Lehranalytiker/innen bzw. Lehrberater/innen auf Vorschlag der Fachgruppe Lehranalyse bzw. Lehrberatung;

    5. Bestätigung von Rahmenrichtlinien für die Aus- und Weiterbildung auf Vorschlag der Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) bzw. der Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie);

    6. Anerkennung von Instituten als Aus- und Weiterbildungsinstitut im Einvernehmen mit den Fachgruppen Aus- und Weiterbildung;

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    8. Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung;

    9. Führung der Geschäfte der Gesellschaft, Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.

  5. Die Amtsdauer des Bundesvorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  6. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13
Fachgruppen

Die Fachgruppen sind mit der Vereinheitlichung und inhaltlichen Betreuung spezifischer Funktionsbereiche betraut. Die Einrichtung einer neuen Fachgruppe erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes und bedarf der Bestätigung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln auf der folgenden Delegiertenversammlung. Die Auflösung einer bestehenden Fachgruppe bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegiertenversammlung.

​

A) Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie):

  1. Die Fachgruppe Aus- und Weiterbildung  (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapie) setzt sich zusammen aus je zwei von den anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstituten zu entsendenden Mitgliedern sowie einem weiteren, vom Bundesvorstand zu entsendenden Mitglied. Jedes dieser Institute und der Vertreter oder die Vertreterin des Bundesvorstandes haben in der Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie) eine Stimme.

  2. Die Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapie) kann weitere fachkundige Mitglieder in beratender Funktion hinzuziehen.

  3. Die Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapie) hat die Aufgabe, Rahmenrichtlinien als Mindestbedingungen für die Aus- und Weiterbildung in individualpsychologischer Theorie und Praxis sowie Prüfungsrichtlinien, Anerkennungsbedingungen für Weiterbildungsinstitute und andere Richtlinien zu erstellen, soweit sie die Aus- und Weiterbildung zu den von der DGIP anerkannten Abschlüssen für Psychoanalytiker/innen betreffen.

  4. Die Fachgruppe Aus- und Weiterbildung (Psychoanalyse, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapie) gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

B) Fachgruppe Weiterbildung (Beratung):

  1. Die Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) setzt sich zusammen aus je zwei von den anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstituten zu entsendenden Mitgliedern sowie einem weiteren, vom Bundesvorstand zu entsendenden Mitglied. Jedes dieser Institute und die Vertretung des Bundesvorstandes haben in der Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) eine Stimme.

  2. Die Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) kann weitere fachkundige Mitglieder in beratender Funktion hinzuziehen.

  3. Die Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) hat die Aufgabe, Rahmenrichtlinien als Mindestbedingungen für die Aus- und Weiterbildung in individualpsychologischer Theorie und Praxis sowie Prüfungsrichtlinien, Anerkennungsbedingungen für Weiterbildungsinstitute und andere Richtlinien zu erstellen, soweit sie die Weiterbildung zu den von der DGIP anerkannten Abschlüssen für Berater und Beraterinnen betreffen.

  4. Die Fachgruppe Weiterbildung (Beratung) gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

C) Fachgruppe Lehranalyse:

  1. Die von der DGIP anerkannten Lehranalytiker und Lehranalytikerinnen bilden die Fachgruppe Lehranalyse.

  2. Fachmitglieder, die eine den Anerkennungsbedingungen für Lehranalytiker/innen entsprechende Qualifikation besitzen, können zum Lehranalytiker bzw. zur Lehranalytikerin berufen werden.

  3. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt durch die Fachgruppe Lehranalyse, die Berufung durch den Bundesvorstand.

  4. Die Fachgruppe Lehranalyse gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

D) Fachgruppe Lehrberatung:

  1. Die von der DGIP anerkannten Lehrberater und Lehrberaterinnen bilden die Fachgruppe Lehrberatung.

  2. Fachmitglieder, die eine den Anerkennungsbedingungen für Lehrberater/innen entsprechende Qualifikation besitzen, können zum Lehrberater bzw. zur Lehrberaterin berufen werden.

  3. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt durch die Fachgruppe Lehrberatung, die Berufung durch den Bundesvorstand.

  4. Die Fachgruppe Lehrberatung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

E) Fachgruppe Wissenschaft:

  1. Mitglieder, die eine besondere wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Individualpsychologie besitzen, werden vom Bundesvorstand auf Vorschlag der Fachgruppe Wissenschaft in diese berufen.

  2. Die Fachgruppe widmet sich der Förderung individualpsychologisch relevanter Forschungsvorhaben und der publizistischen und fachfortbildenden Vermittlung ihrer Ergebnisse.

  3. Die Fachgruppe Wissenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

F) Fachgruppe der Kontrollanalytiker für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie:

  1. Die von der DGIP anerkannten Kontrollanalytiker/innen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bilden die Fachgruppe Kontrollanalyse.

  2. Fachmitglieder, die eine den Anerkennungsbedingungen für Kontrollanalytiker/innen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie entsprechende Qualifikation besitzen, können zum Kontrollanalytiker bzw. Kontrollanalytikerin für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie berufen werden.

  3. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt durch die Fachgruppe Kontrollanalyse, die Berufung durch den Bundesvorstand.

  4. Die Fachgruppe Kontrollanalyse gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

G) Fachgruppe Bundeskandidatenvertretung in der DGIP

  1. Die Teilnehmer an den Aus- und Weiterbildungsgängen der Alfred-Adler-Institute bilden eine eigene Fachgruppe innerhalb der DGIP. Die Fachgruppe Bundeskandidatenvertretung berät und vertritt die Angelegenheiten der Teilnehmer an den Aus- und Weiterbildungsgängen Psychoanalyse / tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Beratung.

  2. Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen in ihrem Aus- und Weiterbildungsinstitut jeweils einen Sprecher oder eine Sprecherin für die Aus- und Weiterbildungsgänge Psychoanalyse / tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Beratung. Die Sprecher bilden die Bundeskandidatenvertretung. Der oder die Bundeskandidatensprecher/in werden von den beim Kandidatenforum anwesenden Aus- und Weiterbildungskandidaten und -kandidatinnen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wahl ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Aus- und Weiterbildung nach den Aus- und Weiterbildungsrichtlinien noch nicht beendet ist. Eine begonnene Amtszeit kann auch nach Beendigung des Kandidatenstatus zu Ende geführt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung dieser Fachgruppe.

  3. Der Bundeskandidatensprecher oder die Bundeskandidatensprecherin ist mit Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung vertreten. Im Verhinderungsfall wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin entsandt.

  4. Bundeskandidatensprecher/in und Stellvertreter/in müssen Mitglied der DGIP sein.

§ 14
Berufsgruppen

Berufsgruppen in der DGIP beraten und vertreten die Angelegenheiten ihrer nach Bildungs- oder Weiterbildungsgang unterschiedlich spezialisierten Gruppen von Mitgliedern oder Fachmitgliedern.

  1. Es bestehen die Berufsgruppen der ärztlichen Psychotherapeut/innen, der Berater und Beraterinnen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen und der psychologischen Psychotherapeut/innen.

  2. Die Anerkennung weiterer Gruppen als Berufsgruppen im Sinne des § 8 (6) erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Bundesvorstandes und bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Lehnt der Bundesvorstand einen Antrag auf Anerkennung ab, so bedarf es zur Einrichtung einer neuen Berufsgruppe einer Mehrheit von zwei Dritteln in der Delegiertenversammlung.

  3. Jede Berufsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15
Arbeitskreise

  1. Für besondere Aufgaben können in der Gesellschaft Arbeitskreise gebildet werden. Die Anerkennung eines Arbeitskreises im Sinne von § 8 (7) erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes und bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Bundesvorstand die Anerkennung eines Arbeitskreises ab, so bedarf es in der Delegiertenversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln für seine Anerkennung.

  2. Für einen Antrag auf Auflösung eines Arbeitskreises ist die Delegiertenversammlung zuständig, deren Beschluss einer Zweidrittelmehrheit bedarf.

§ 16
Alfred-Adler-Akademie

  1. Die Alfred-Adler-Akademie (AAA) ist eine Fortbildungseinrichtung der DGIP.

  2. Sie soll die vor Ort geleistete Arbeit der Institute und Landesverbände aufgreifen und ergänzen. Durch eine bundesweite Vernetzung der Aktivitäten soll sie sowohl die Mitglieder der DGIP als auch interessierte externe Kollegen und Koplleginnen aus den unterschiedlichen Berufsfeldern sowie neue Ausbildungskandidaten erreichen.

  3. Die Akademieleitung besteht aus mindestens einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin.

§ 17
Ombuds- und Schiedsstelle

  1. Der Ombuds- und Schiedsstelle können Meinungsverschiedenheiten und Klagen von Mitgliedern vorgetragen werden.

  2. Die Ombuds- und Schiedsstelle vermittelt bei Konflikten und gibt Empfehlungen an die betreffenden Organe und Mitglieder der Gesellschaft. Sie hat insofern keine Weisungsbefugnis.

  3. Die Ombuds- und Schiedsleute werden im Falle von Ausschlussempfehlungen gemäß § 6 (3) als Vertreter/in der Mitglieder in die abschließende Entscheidung des Bundesvorstandes über einen Ausschluss auf Empfehlung der Schiedkommission nach der Schieds- und Ausschlussordnung einbezogen.

  4. Die Ombuds- und Schiedsstelle besteht aus:

    1. zwei Fachmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt werden (Ombuds- und Schiedsleute),

    2. einem Volljurist/einer Volljuristin, der/die im Bedarfsfall vom Bundesvorstand berufen wird.

§ 18
Finanzen

  1. Jeder Landesverband erhält zur Durchführung seiner Aufgaben finanzielle Mittel vom Bundesvorstand.

  2. Über die Verwendung der Mittel für den Landesverband entscheidet der Bundesvorstand im Zusammenwirken mit dem Landesvorstand gemäß der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Finanzordnung.

  3. Jeder Landesvorstand legt dem Bundesvorstand im ersten Quartal einen Kassenbericht über das abgelaufene Jahr vor.

§ 19
Vermögen der Gesellschaft

  1. Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 und § 3 der Satzung gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen.

  2. Als Zweckvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung gilt das angesammelte Vermögen, das satzungsgemäßen Zwecken dient. Der Bundesvorstand kann die Ansammlung von Fonds für die Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke beschließen. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln deutscher Länder, der Bundesrepublik Deutschland oder einer freien Vereinigung, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 20
Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten.

  3. Ist nach vorstehender Bestimmung eine Delegiertenversammlung zur Auflösung der Gesellschaft nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die frühestens 30 Tage nach der nicht beschlussfähigen Delegiertenversammlung stattfinden darf. Diese Delegiertenversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. In jedem Fall bedarf der Beschluss über die Auflösung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung oder von Wissenschaft und Forschung.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28. April 1994 in Kraft. Sie wurde zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 23./24.11.2013, 15.11.2014, 25./26.11.2017, 17.11.2018 und 23.11.2019.

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