Richtlinien zur Vergabe von zinslosen Darlehen an Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten
der Alfred-Adler-Institute
​
-
Gefördert werden können maximal 12 Kandidaten/Kandidatinnen in der Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Erwachsenenpsychotherapeut/in und Berater/in, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
-
Ein rechtlicher Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Der/die Antragsteller/in erhält über die Entscheidung des Bundesvorstandes einen schriftlichen Bescheid. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht möglich.
-
Der maximale monatliche Förderbetrag beträgt € 250,- je Person, er wird für ein (1) Jahr gewährt und kann maximal dreimal verlängert werden (maximale Förderdauer 48 Monate). Der Betrag wird zum 5. Kalendertag eines jeden Monats von der DGIP überwiesen.
-
Die Rückzahlung erfolgt in Raten von monatlich mindestens € 50,-, beginnend spätestens 36 Monate, nachdem die ersten Ausbildungsbehandlungen abgerechnet wurden. Nach Abschluss der Ausbildung beträgt der Rückzahlungsbetrag monatlich mindestens € 100,-. Die DGIP ist berechtigt, über diese Zeitpunkte beim jeweiligen Ausbildungsinstitut entsprechende Informationen einzuholen.
-
Der/die Antragstellerin muss Mitglied der DGIP sein.
-
Wenn die Ausbildung abgebrochen oder vom Institut her aufgekündigt wird, entfällt die Förderung mit sofortiger Wirkung. Der bis dahin geleistete Darlehensbetrag ist spätestens innerhalb der nächsten zwei Jahre vollständig an die DGIP zurückzuzahlen. Wird die Ausbildung in Absprache mit dem Ausbildungsinstitut unterbrochen, wird die Förderung ausgesetzt.
-
Anträge auf ein zinsloses Darlehen sind an den Bundesvorstand der DGIP über die DGIP-Bundesgeschäftsstelle zu richten mit folgenden Unterlagen:
a) Bestätigung eines von der DGIP anerkannten Ausbildungsinstitutes über die Zulassung der Ausbildung;
b) eine Begründung für den Förderantrag sowie dessen Höhe und zeitlichen Umfang;
c) Nachweis der Mitgliedschaft in der DGIP;
d) Einverständniserklärung, dass das betreffende Ausbildungsinstitut berechtigt ist, der DGIP bei Bedarf (formale) Informationen über den jeweiligen Ausbildungsstand zu übermitteln.
Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich, jede Änderung der beruflichen Tätigkeit oder des Wohnortes umgehend der DGIP mitzuteilen.
Stand: 21.11.2008